Steuerfreier Sachbezug:
50 Euro Freigrenze

Die Freigrenze des steuerfreien Sachbezugs liegt bei 50 Euro pro Kalendermonat (siehe Paragraph 8 Abs. 2 Satz 11 EStG). Damit können Mitarbeiter jährlich insgesamt bis zu einem Wert von 600 Euro Sachbezüge als eine Zuwendung erhalten, ohne dass sie oder ihr Arbeitgeber Steuer- oder Sozialversicherungsabgaben zahlen müssen. Die Bundesregierung möchte Mitarbeitern in Unternehmen so mehr Vorteile bieten, die sich insbesondere in der momentanen Situation gut auswirken.

 

In diesem Artikel bekommen Sie alle wichtigen Informationen darüber, wie Sie als Arbeitgeber Sachbezüge an Mitarbeiter steuerfrei ausgeben können. Erfahren Sie, was der Sachbezug für Arbeitnehmer genau ist und auf welche Art er sich zusammensetzt. Zudem erklären wir Ihnen, warum es sich in diesem Jahr mehr denn je lohnt, lieber auf eine Sachzuwendung in Form von Prämien zu wechseln. Wir zeigen Ihnen Geschenke, die sich Ihre Mitarbeiter selbst aussuchen können und erklären Ihnen, was sie bei all dem beachten müssen. Informieren Sie sich jetzt – einfach und verständlich.

WIE KÖNNEN SIE IHREN MITARBEITERN STEUERFREI GESCHENKE MACHEN?

Der Sachbezug, der als steuerfrei gilt und eine außergewöhnliche Möglichkeit der Mitarbeiterbindung bietet, ist unter Arbeitgebern ein beliebtes Mittel, um sich bei ihren Mitarbeitern zu bedanken und sie für ihre Leistung im gesamten Jahr zu belohnen. Mit diesen Geschenken an Mitarbeiter muss keine der beiden Parteien Steuern zahlen. Diese Zuwendung für ihre Leistungen wird in Sachbezugswerten monatlich an Mitarbeiter gegeben. 

Eine Geldleistung, insbesondere in bar, hingegen ist steuerlich nicht zulässig. Das bedeutet also, dass es dem Arbeitgeber laut Paragraph 8 Abs. 1 Satz 3 EStG nicht gestattet ist, seinen Mitarbeitern jeden Monat Geld in Form einer Karte, beispielsweise einem typischen Tankgutschein, steuerfrei zur freien Verfügung zu stellen. Die Sachbezugsgrenze für Zuwendungen darf den Betrag von 50 Euro pro Monat nicht überschreiten, da diese Mitarbeitergeschenke sonst für Arbeitgeber und Abreitnehmer nicht mehr steuer- und sozialversicherungsfrei und bei der Steuer dann zu vermerken sind.

Seit 2022 können die monatlich zu erhaltende Sachbezugswerte für Ihre Arbeitnehmer unterschiedliche Zusatzleistungen wie beispielsweise bestimmte Gutscheine, Mitgliedschaften im Fitnessstudio oder Waren und Produkte umfassen. Solange der Wert des Sachbezugs nicht die Freigrenze von 50 Euro pro Kalendermonat überschreitet, sind diese Geschenke an Mitarbeiter weiterhin steuer- und sozialabgabefrei. Auch 2023 liegt die Sachbezugsgrenze für alle Arten von Mitarbeitergeschenken für das gesamte Jahr bei 600 Euro.

 

Ein wichtiges Kriterium, um eine Leistung als Sachbezug bewerten zu können, ist dessen Abgrenzung zum vertraglich festgelegten Arbeitsentgelt Ihrer Arbeitnehmer. Die Sachleistung darf weder mit dem Arbeitslohn verrechnet werden, noch darf das Entgelt um den Wert des Sachbezugs erhöht oder verringert werden, wenn der steuerfreie Sachbezug wegfällt. Zudem darf dieser Betrag an Ihre Mitarbeiter nicht bar ausgezahlt werden. Auch dürfen die Sachbezüge vom Arbeitgeber nicht anstelle einer bereits vereinbarten Lohnerhöhung geleistet werden.

WER ERHÄLT DEN STEUERFREIEN SACHBEZUG?

Einen steuerfreien Sachbezug können Arbeitgeber all ihren Arbeitnehmern aus ihrem Unternehmen zusätzlich zum vereinbarten Arbeitsentgelt gewähren. Dabei macht das Gesetz keine Unterschiede oder Ausnahmen zwischen den unterschiedlichen Arbeitsverhältnissen. Mitarbeiter in Voll- und Teilzeit sowie auch Minijobber und Mitarbeiter auf 450-Euro-Basis dürfen für ihre monatliche Leistung Sachbezugswerte vom Arbeitgeber erhalten. Die steuerfreie Sachbezugsgrenze in Höhe von 50 Euro pro Monat ist für alle Beschäftige gleich.

SIE HABEN FRAGEN ZUR BELOHNUNGSBOX®?

WESHALB STEUERFREIE SACHBEZÜGE ANSTATT GELD?

Indem den Arbeitnehmern ein steuerfreier Sachbezug für ihre Leistungen in Form von Prämienpunkten als Zuwendung geschenkt wird, haben diese anschließend im Prämienshop freie Wahl und können sich ein Produkt ganz individuell nach ihren Wünschen aussuchen. Der Prämienshop stellt eine große Auswahl an Prämien in Form von Reisen, Erlebnissen oder Produkten für den Alltag und die Freizeit dar, aus denen sich Ihre Mitarbeiter mit nur wenigen Klicks etwas aussuchen können. Zwar gibt es monatlich eine Grenze, wie viel Sie Ihren Mitarbeitern auszahlen dürfen, aber das ist kein großes Hindernis, um auch etwas hochwertigere Prämien zur Verfügung zu stellen. Ihre Angestellten erhalten den von Ihnen ausgewählten Betrag als Prämienpunkte, die sie auch über Monate hinweg ansparen und am Ende des Jahres für eine teurere Prämie einlösen können.

Die Belohnung Ihrer Angestellten in Form eines Sachbezugs, den sie sich frei auswählen können, stellt für Ihr Unternehmen einen großen Vorteil dar. Auf diese Weise ist es Ihnen möglich, qualifizierte Mitarbeiter an sich zu binden. Es ist wichtig, Arbeitnehmer mit nicht so schnell zu vergessenden, steuerfrei zu erhaltenden Sachbezügen eine Freude zu bereiten. Zwar ist ein Gutschein auch eine Wahl, aber der ist schnell eingelöst und dann auch schon wieder vergessen. Ganz abgesehen von der Tatsache, dass es durch die neuen Regeln im Gesetz schwer ist, Ihren Mitarbeitern den korrekten Gutschein zu schenken, ohne dass hier eine Steuer anfällt – bei der Belohnungsbox sind Sie auch mit unserem Gutscheinangebot auf der rechtssicheren Seite. Sachbezüge in Form von Prämien haben einen emotionaleren Wert für Menschen.

 

Reisen und Erlebnisse, die Mitarbeiter als Geschenk teils oder in manchen Fällen auch komplett von ihrem Arbeitgeber bezahlt bekommen, bleiben ihnen in guter Erinnerung und bauen dementsprechend eine positive und loyale Beziehung zum Unternehmen auf. Der Erhalt eines steuerfreien Sachbezugs, den man sich selbst frei aussuchen kann wie beispielsweise eine Kaffeemaschine oder Bettwäsche ist nicht schnell vergessen. Denn Alltagsprodukte werden seitens Ihre Arbeitnehmer regelmäßig genutzt. Dadurch kommen Ihre Angestellten beinahe täglich mit Ihrem Mitarbeitergeschenk in Berührung.

Welche Änderungen ergeben sich aus dem neuen Sachbezug?

Mit der Erhöhung des Werts der steuerfreien Sachbezugsgrenze ändern sich auch die Voraussetzungen für die bisher beliebten Gutscheine, also der Geldkarte. Dadurch soll nochmals verstärkt dem entgegengewirkt werden, dass Arbeitnehmer über Umwege doch Geldleistungen erhalten wie etwa durch Umtauschgutscheine. Beispielsweise können Prepaid-Karten, die als ein Gutschein an die Mitarbeiter verteilt werden, ganz einfach frei weiterverkauft werden, was nicht dem Gesetz im ESTG entspricht. Zwar halten sich die mit Geld aufgeladenen Karten in Bezug auf das geltende Recht an die gesetzliche Freigrenze, jedoch müssen Sie hier aufpassen, woher Sie die Karte für Ihre Mitarbeiter beziehen.

Seit Januar 2022 gelten deswegen als Sachbezug nur noch Gutscheine, die ausschließlich für den Bezug von Produkten und Dienstleistungen eingelöst werden können und gleichzeitig den Richtlinien des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) entsprechen. Gutscheine sind dann nur noch eine Sachleistung, wenn:

– sie in limitierten Netzwerken eingelöst werden können, z. B. in bestimmten Einkaufsläden, Handelsketten oder als sogenannte regionale City-Cards, 
– sie das Produktangebot limitieren, z. B. Bücher, Tankgutscheine, Zugang zum Fitnessstudio, 
– sie zu steuerlichen oder sozialen Zwecken eingesetzt werden, z. B. als Essensmarke oder als betriebliche Krankenversicherung.

Durch diese gesetzlichen Einschränkungen nach Paragraph 8 Abs. 1 Satz 3 EStG werden Gutscheine als steuerfreier Sachbezug für Mitarbeiter schwieriger in der Umsetzung. Auch die Belohnungsbox hat Gutscheine im Sortiment. Wir stellen sicher, dass die in der Belohnungsbox angebotenen Gutscheine den gesetzlichen Richtlinien entsprechen. Der steuerfreie Sachbezug in Form von Punkten für den Prämienshop ist von diesen gesetzlichen Einschränkungen nicht betroffen. Die Belohnungsbox® ist also die ideale Lösung, um den Sachbezug einfach umzusetzen und sich dabei gleichzeitig problemlos an das Gesetz des ESTGs halten zu können. Geschenke für Mitarbeiter gelten nach wir vor als steuerfreier Sachbezug, sofern die Sachbezugsgrenze ab 2022 von 50 Euro pro Monat nicht überschritten wird.

Möchten Sie Geschenke an Mitarbeiter in Form von Prämienpunkten als Belohnung für eine gute Leistung anbieten, beachten Sie, dass ein steuerfreier Sachbezug stets auf der Gehaltsabrechnung als eigener Bruttogehaltsbaustein aufgelistet sein muss, auch wenn er sich nicht auf die Steuer auswirkt. Außerdem müssen Sie als Arbeitgeber sicherstellen, dass durch den Sachbezug kein Bargeschäft stattfinden kann. Prämienprogramme wie die der Belohnungsbox® gewährleisten, dass die Richtlinien des ZAGs eingehalten und gleichzeitig den Mitarbeitern ein vielfältiges Angebot an Produkten als steuerfreier Sachbezug angeboten wird.

WordPress Cookie Hinweis von Real Cookie Banner